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Ordnung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt (Benutzungsordnung KVHS)

Aufgrund der §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -  in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295),

in Verbindung mit dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328)

hat der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in der Sitzung am 29. April 2014 folgende Ordnung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt beschlossen:

 

§ 1 Benutzungsverhältnis

(1)    Durch diese Ordnung wird die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt (KVHS) geregelt.

(2)    Die Benutzung ist jedermann im Rahmen der Benutzungsordnung, sofern nicht in der Kursbeschreibung Einschränkungen gegeben sind, gestattet.

(3)    Durch die Inanspruchnahme der KVHS nach Maßgabe dieser Ordnung entsteht ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis.

 

§ 2 Entgelte

Entgelte und Ermäßigungen werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung erhoben.

 

§ 3 Anmeldung, Teilnahme

(1)    Für die Benutzung der KVHS ist in der Regel eine Anmeldung bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltungen (Vorträge oder Kurs, im folgenden Unterricht) erforderlich. Ausnahmen sind möglich.

(2)    Die Anmeldung in der KVHS erfolgt in schriftlicher Form, per Post, per Fax bzw. E-Mail, persönlich oder telefonisch während der Sprechzeiten der Geschäftsstelle bis zu den veröffentlichten Terminen. Entscheidend ist jeweils das Eingangsdatum bei der KVHS.

(3)    Das Mindestalter für eine Anmeldung beträgt 16 Jahre. Ist die Mindestteilnehmerzahl erreicht, können auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren teilnehmen. Die Anmeldung erfolgt nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. dem Erziehungsberechtigten.

        Eine Ausnahme vom Mindestalter bildet der Unterricht im Rahmen der Schülerakademie.

(4)    Durch die Anmeldung erkennt der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter/ Erziehungsberechtigte die Benutzungs-, Entgelt- und die Hausordnung an.

(5)    Die Durchführung des Unterrichts ist von der Teilnehmerzahl abhängig und soll mindestens 8 betragen. Die Höchstzahl legt der Leiter der KVHS nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(6)    Sind die Termine des Unterrichts bereits festgesetzt und veröffentlicht, gehen die Teilnehmer/innen ohne Bestätigung der Unterrichtsanmeldung zum ersten Veranstaltungstermin. Es erfolgt nur dann eine Benachrichtigung, wenn der Kurs ausfallen sollte, bereits belegt ist,  oder Termin- oder Ortsänderungen notwendig sind.

        Ist das Unterrichtsangebot terminlich noch nicht untersetzt, erhalten die angemeldeten Teilnehmer vor Unterrichtsbeginn eine schriftliche Einladung unter Angabe des Termins und des Unterrichtsortes. Die Regelungen und Fristen für Abmeldungen gemäß § 5 bleiben bestehen.

(7)    Die Gewährung einer Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 2 der Entgeltordnung muss gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich beantragt werden. Die Berechtigungsgrundlage für die Ermäßigung muss mit der Anmeldung oder spätestens zum 1. Kurstermin vorgelegt werden.

 

§ 4 Studienreisen/ Tagesfahrten/ Exkursionen

(1)    Bei allen Reisen und Fahrten tritt die KVHS nur als Vermittler des jeweils genannten Reiseveranstalters auf und haftet folglich nicht für Schäden jeglicher Art.

        Die Haftung der Reiseveranstalter und der sonstigen Leistungsträger bleibt hiervon unberührt. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die bei den einzelnen Reisen genannten Reisebüros allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Diese können bei dem veranstaltenden Reisebüro angefordert werden.

(2)    Die jeweils für die Veranstaltung ausgedruckten Preise entsprechen dem Stand der Drucklegung. Preisveränderungen bleiben vorbehalten. Programmveränderungen, die seitens der Veranstaltungs- oder Reiseleitung in Absprache mit der KVHS vorgenommen werden, bleiben ebenfalls vorbehalten.

 

§ 5 Rücktritt, Erstattungen, Fristen

  1. Bis 14 Kalendertage vor Unterrichtsbeginn ist ein Rücktritt ohne Kosten möglich. Erfolgt ausnahmsweise eine Anmeldung nach Anmeldeschluss gemäß § 3 Abs. 1, ist bei Rücktritt grundsätzlich das Stornierungsentgelt lt. Entgeltordnung fällig.
  2. Bei Rücktritt nach diesem Termin ist ein Stornierungsentgelt lt. Entgeltordnung zu zahlen. Ausnahmen sind nur im Rahmen des § 6 Abs. 1 der Entgeltordnung zulässig.

Der Rücktritt gemäß den oben genannten Bedingungen ist in jedem Falle in schriftlicher Form per Post, Fax oder E-Mail gegenüber der Geschäftsstelle Saalfeld zu erklären. Ein Fernbleiben von der Veranstaltung oder eine mündliche Benachrichtigung gelten nicht als Erklärung zum Rücktritt. Für die Bemessung der Fristen ist das Datum des Eingangs bei der KVHS maßgeblich.

  1. Bei Ausschluss vom Unterricht wird das Entgelt nicht erstattet.
  2. Bei anderen Veranstaltungen (Tagesfahrten, Exkursionen und Studienreisen) gelten unterschiedliche Bedingungen und Fristen, über die im Infotext des Kurses gesondert informiert wird.

 

§ 6 Hausordnung

Die KVHS genießt in vielen Gebäuden Gastrecht. Die Hausordnung dieser Einrichtungen ist für die Kursteilnehmer verbindlich.

 

§ 7 Bescheinigungen

(1)    Am Ende des Unterrichts erhalten die Kursteilnehmer auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung, wenn eine Teilnahme von mindestens 80% nachgewiesen wird. Nach Abschluss bestimmter Lehrgänge kann ein öffentlich anerkanntes Prüfungszeugnis, ein Teilnehmerzertifikat der KVHS oder ein Zertifikat des Deutschen Volkshochschulverbandes erworben werden.

(2)    Es wird ein Entgelt lt. Entgeltordnung erhoben.

 

§ 8 Schließzeiten

(1)    In den Schulferien kann die Geschäftsstelle der KVHS geschlossen werden.

(2)    Die Schließung wird in den ortsüblichen Medien bekannt gegeben.

 

§ 9 Ausschluss

Bei Verstößen der Teilnehmer gegen die Hausordnung oder bei Nichtzahlung der Entgelte trotz Zahlungsaufforderung kann der Leiter der KVHS die entsprechenden Teilnehmer vom Unterricht ausschließen.

 

§ 10 Personenbezogene Daten

(1)    Zur Bearbeitung des Antrages auf Teilnahme am Unterricht der KVHS sowie zur Festsetzung und Kassierung der Benutzungsentgelte werden folgende personenbezogene Daten erhoben und in automatisierten Dateien verarbeitet:

Stammdaten des Teilnehmers:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Teilnehmers und zusätzlich bei Minderjährigen die entsprechenden Daten der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreters des Teilnehmers
  • Telefonnummer (privat und dienstlich)
  • die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte sowie die zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, insbesondere die Bankverbindung der Schuldner zur Teilnahme am Lastschriftverfahren.
  1. Bei der Erfassung, Speicherung, Weiterverarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Bundes- sowie des Thüringer Datenschutzgesetzes.
  2. Durch die Bekanntmachung dieser Benutzungsordnung wird der Teilnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Erziehungsberechtigter über die Aufnahme der in Absatz 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Ordnung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt tritt am 01.08.2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Benutzungssatzung der Kreisvolkshochschulen vom 30. März 1998 außer Kraft.

 

Saalfeld, den 08. Mai 2014

Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt

Hartmut Holzhey

Landrat

 

Saalfeld, den 11. März 2014


Entgeltordnung für die Nutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt (KVHSEntgO)

Aufgrund der gültigen Ordnung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld – Rudolstadt hat der Kreistag des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in der Sitzung am 11.03.2014 folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

§ 1 Entgeltpflicht

  1. Auf Grundlage des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThEBG) und der Ordnung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld – Rudolstadt erstellt die KVHS ein Bildungsangebot, dessen Art und Umfang im Programm für das jeweilige Semester veröffentlicht wird.
  2. Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt erhebt für die Teilnahme an Veranstaltungen dieses Bildungsangebotes seiner Kreisvolkshochschule (Einzelveranstaltungen oder den Kurs, im folgenden Unterricht bzw. Kurs) Entgelte.
  3. Die Erhebung von Entgelten und Auslagen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt (z.B. Verwaltungsbetrag und Auslagen für Verwaltungstätigkeit der KVHS).

 

§ 2 Höhe der Entgelte

  1. Die Maßeinheit für die Berechnung der Entgelte eines Kurses bzw. eines Vortrages ist der Betrag in Euro für eine Unterrichtsstunde, die 45 Minuten umfasst.

Ein Vortrag umfasst max. 2 Unterrichtsstunden, ein Kurs ab 3 Unterrichtsstunden.

  1. Die genaue Höhe des jeweils zu zahlenden Entgeltes wird im halbjährlich erscheinenden Semesterprogramm der Kreisvolkshochschule veröffentlicht.
  2. Für Kurse wird, nach Fachbereichen getrennt, ein Entgelt je Unterrichtsstunde und Unterrichtsteilnehmer erhoben. Das zu entrichtende Entgelt für einen Vortrag gilt für diesen als Einmalbetrag.
  3. Das Entgelt beträgt für:  

 

               

Vortrag

Kurs

       1. Bereich Politik – Gesellschaft – Umwelt   

10,00 €   

3,20 €  

       2. Bereich Kunst – Kultur       

10,00 €

3,20 €

       3. Bereich Gesundheit           

10,00 €

3,20 €

       4. Bereich Sprachen

10,00 €

3,20 €

       5. Bereich Arbeit – Beruf – Computer

10,00 €

3,20 €

       6. Grundbildung – Schulabschlüsse

  0,00 €

1,00 €

                              

(5)    Für jeden Kurs, außer bei Vorträgen, Exkursionen, Fahrten und Studienreisen, wird zusätzlich ein einmaliger Verwaltungsbetrag in Höhe von 2,00 € erhoben.

  1. Die Aufwendungen der KVHS, die durch die Organisation von Exkursionen, Fahrten und Studienreisen entstehen, werden kostendeckend entsprechend der tatsächlichen Kosten erhoben.
  2. Die Entgelte für Kurse und sonstige Veranstaltungen, die für Dritte nach deren Vorgaben durchgeführt werden, richten sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten.
  3. Anfallende Miet-, Material- und Lernmittelkosten, Auslagen (z.B. Skripte und Kosten für erhöhten technischen Aufwand, Fotokopien, Werkstoffe, Material, Porto) können zusätzlich zu den Teilnahmeentgelten entstehen und werden bei Anmeldung in tatsächlicher Höhe fällig.
  4. Anmeldebestätigungen und zusätzliche Teilnahmebescheinigungen sind in der Geschäftsstelle gegen ein Entgelt entsprechend der Satzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis einschließlich seiner Anlage erhältlich, sofern in Sondervereinbarungen nichts anderes geregelt ist.
  5.  Für Teilnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit besteht nach Vorlage einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Unterricht anteilig unter entsprechend reduziertem Entgelt zu belegen.
  6.  Teilnehmer, die später in einen bereits laufenden Kurs einsteigen, haben das volle Kursentgelt zu entrichten.
  7.  Wird die vom Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) und ihren Durchführungsbestimmungen vorgegebene Mindestteilnehmerzahl von acht Personen nicht erreicht, kann die Volkshochschule vor Kursbeginn entscheiden, ob eine Kleingruppe gebildet wird, wenn pädagogische, inhaltliche und bildungspolitische Gründe dies als sinnvoll erscheinen lassen. Die Entgelte werden dann kostendeckend kalkuliert. Auf die Honorarkosten erfolgt ein Aufschlag von 30 Prozent für entgangene Fördermittel. Ermäßigungen sind für diese Kurse nicht möglich.

Für Kurse bei denen aus räumlichen bzw. organisatorischern Gründen die Teilnehmerzahl auf unter 8 begrenzt werden muss, werden die Entgelte kostendeckend kalkuliert.

(13) In begründeten Fällen (z.B. Zielgruppenarbeit) kann der Leiter abweichende Entgelte festlegen. Für spezielle Vorhaben der KVHS wie z.B. Kooperationsprojekte, mehrtägige Seminare, die nicht Abs. 6 unterliegen, werden die Entgelte unter Beachtung der Erhöhung des Unterrichtsvolumens sowie einer veranstaltungsbezogenen Kostendeckung fallspezifisch durch den Leiter der KVHS festgelegt.

 

§ 3 Entstehen der Entgeltpflicht, Schuldner und Fälligkeit

  1. Die Pflicht zur Entgeltzahlung entsteht mit der verbindlichen Anmeldung des Teilnehmers zu der im Semesterprogramm terminlich festgelegten gewünschten Veranstaltung. Die Anmeldung kann schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail), persönlich oder telefonisch erfolgen.
  2. Eine Pflicht entsteht auch dann, wenn ein Teilnehmer ohne Anmeldung am Unterricht oder an Teilen des Unterrichts teilnimmt. Die Fachbereichsleiter der KVHS setzen hier das Entgelt anhand der Teilnehmerliste fest.
  3. Schuldner des Entgeltes sind die Teilnehmer an Veranstaltungen der Volkshochschule, bei minderjährigen Teilnehmern deren gesetzliche Vertreter.
  4. Die KVHS fordert das Entgelt vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch zur ersten Veranstaltung an. Mit der Aufforderung wird das Entgelt fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der KVHS eine andere Fälligkeit festlegen.
  5. Die KVHS ist berechtigt, den Nutzer solange vom Unterricht auszuschließen, bis er seiner Zahlungsfrist nach vorheriger Zahlungsaufforderung nachgekommen ist.

 

§ 4 Ermäßigungen

  1. Eine Ermäßigung kann dem Teilnehmer auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Ermäßigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung.

(2)    25 v.H. Ermäßigung des maßgeblichen Entgeltes werden Kursteilnehmern gewährt, die zum Zeitpunkt der Anmeldung

  • Auszubildende (Nachweis),
  • Schüler und Studenten gegen Vorlage eines gültigen Schüler- oder Studentenausweises,
  • Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Vorlage eines aktuellen Bescheides,
  • Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen Vorlage eines aktuellen Bescheides,
  • Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen Vorlage eines aktuellen Bescheides sind.

(3)    Über eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung einer Entgeltermäßigung in besonderen unverschuldeten Fällen entscheidet der Leiter der KVHS.

(4)    Vorstehende Ermäßigungstatbestände finden für Beträge unter 15,00 € keine Anwendung.

(5)    Der Nachweis für alle Ermäßigungen ist bei semesterübergreifendem Unterricht in jedem Semester ohne Aufforderung neu zu erbringen.

(6)    Keine Ermäßigung wird gewährt auf:

  • Miet-, Material-, Lernmittelkosten, Auslagen (z.B. Skripte und Kosten für erhöhten technischen Aufwand, Fotokopien, Werkstoffe, Material, Porto (siehe § 2 Abs. 7)
  • Anmeldebestätigungen, Teilnahmebescheinigungen oder Quittungen (siehe § 2 Abs. 8)
  • Verwaltungsbetrag (siehe § 2 Abs. 5)

§ 5 Zahlungsmodalitäten

  1. Das Entgelt ist vorzugsweise durch Lastschrifteinzug an den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Kreiskasse) zu entrichten. Sie kann jedoch auch auf das Konto des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt überwiesen werden.
  2. Für entsprechend ausgewiesene Veranstaltungen erfolgt eine Barkassierung am Veranstaltungsort.

(3)    Eine Bezahlung an den Dozenten ist nicht möglich.

 

§ 6 Rücktritt / Entgeltrückzahlung

  1. Ein Rücktritt vor Kursbeginn ist bis 14 Kalendertage vor Kursbeginn kostenfrei möglich. Dabei entstehen folgende Stornierungsentgelte:
  • bis 14 Kalendertage vor Kursbeginn kosten
                           frei
  • danach 50% des Kursentgeltes

(2)    Bei Erkrankungen und anderen nicht vom Teilnehmer zu vertretenden Umständen, die eine weitere, ständige Teilnahme unmöglich machen, kann auf Antrag eine anteilige Entgeltrückerstattung erfolgen, wenn der Teilnehmer den Verhinderungsgrund schriftlich nachweist. Dazu zählen:

  • Krankheit laut ärztlichem Attest
  • geänderte Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse.

(3)    Bei Nichtzustandekommen werden bereits gezahlte Entgelte zurückerstattet. Wird der Unterricht aus Gründen, die von der KVHS zu vertreten sind, vorzeitig beendet, so wird den Teilnehmern das Entgelt für die noch nicht abgehaltenen Unterrichtsstunden zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche werden nicht anerkannt.

(4)    Bei der Erstattung der Teilnahmeentgelte nach § 6 Abs. 2 wird ein Bearbeitungsbetrag in Höhe von 20 vom Hundert des individuellen Teilnahmeentgeltes einbehalten.

(5)    Kosten nach § 2 Abs. 8 werden nur in soweit zurückgezahlt, als der KVHS selbst aufgrund der Nichtteilnahme der/des Teilnehmenden noch keine Kosten entstanden sind oder nicht verbindlich entstehen.

(6)    Eine Erstattung erfolgt nicht bei einem Teilnahmeentgelt sowie den sonstigen Kosten nach § 2 Abs. 8, wenn der Betrag unter 10,00 Euro liegt.

 

§ 7 Inkrafttreten

(1)    Diese Entgeltordnung für die Nutzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt tritt am 01.08.2014 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren für seine Kreisvolkshochschule (Kreisvolkshochschul-Gebühren­satzung) vom 16. März 2001 sowie das Gebührenverzeichnis vom 13. Mai 2003 außer Kraft.

 

Saalfeld, den 08. Mai 2014

 

Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt

 

Hartmut Holzhey

Landrat